Die Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tauchclub Südschwarzwald e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. 650 173 eingetragen. Die Eintragung ist am 10.01.1995 erfolgt. Er hat seinen Sitz in Schluchsee. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereinst ist die Abhaltung und Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art, insbesondere aber auch der Umwelt- und Gewässerschutz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein beteiligt sich an der Förderung von sportlichen Veranstaltungen, organisiert diese Veranstaltungen selbst und macht durch geeignete Veranstaltungen auf die Vorteile des sorgsamen Umgangs mit der Umwelt aufmerksam. Durch öffentliche Veranstaltungen sowie durch geeignete Werbemaßnahmen soll die Bevölkerung auf die Vorteile sportlicher Aktivitäten hingewiesen werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein strebt keine Verbandsmitgliedschaft an.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die unbescholten ist.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag und die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft.
Der Aufnahmebewerber hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten. Der Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers enthält.
Bei minderjährigen Antragstellern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter (Eltern) dem Verein für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haften. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können nur die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedsrechte und -pflichten die über die Sportveranstaltungen hinausgehen ausüben. Bei älteren Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter in dem Aufnahmegesuch zu erklären, ob sie die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben wollen oder ob sie den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigen. Die gesetzlichen Vertreter haben das Aufnahmegesuch ebenfalls zu unterschreiben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern mit unterschrieben sein. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane erfolgt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen seine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels „Einschreiben/Rückschein“ zuzustellen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Sonderrechte
Die Vereinsgründer Gerd Gaiser, Manfred Lang und Karin Heinrich haben folgende Sonderrechte gem. § 35 BGB:
a) Sie haben bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung ein Vetorecht.
b) Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedersammlung ist stattzugeben.
c) Ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied durch rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe mit
einer der in § 45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt worden ist.
d) Nach Ausscheiden aus der Vorstandschaft haben sie einen Anspruch auf den Status als Ehrenmitglied.
§ 9 Vereinsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus im Dezember eines Jahres zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Minderjährige Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag auch in voller Höhe zu zahlen.
Mitglieder, die sich bezüglich der Beitragszahlung nicht am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen, werden für den erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand mit jeweils
Eur 3,-- pro Beitragsrechnung belastet. Der Verwaltungskostenanteil ist mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung fällig.
Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, dann der Beitrag vom Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Bei einem nicht vorhersehbaren a.o. Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Dreifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagezahlung befreit.
D. Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der ersten Jahreshälfte des Vereinsjahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstands
b) wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet
c) wenn ein Fünftel der Mitglieder die Berufung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung.
b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags. Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
f) Verleihung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft. Die Entziehung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstross gegen die
Vereinsinteressen zulässig.
g) Als Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.
Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand gegenüber weisungsberechtigt.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung hat durch den Vorstand zu erfolgen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung in den Rundschreiben und auf der Homepage geladen. Zwischen der Veröffentlichung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 3, höchstens 6 Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch briefliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktages als zugegangen. Jede Ladung muss die voraussichtliche Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dem Verlangen muss stattgegeben werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Ihm kann stattgegeben werden, wenn der Vorstand dies für sachdienlich hält. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, in der sie geladen wurden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Annahme der Anträge erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Versammlungsleider ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit des Leiters, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
Die Protokollführung obliegt dem Protokollführer. Dessen Ernennung erfolgt durch den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Bei Änderung des Vereinszwecks, sowie der Auflösung des Vereins ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Übertragung des Stimmrechts an andere Vereinsmitglieder ist zulässig. Ein Vereinsmitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei andere Mitglieder vertreten.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das, vom nach Lebensjahren ältesten anwesenden Vereinsmitglied zu ziehende Los.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von sämtlichen Versammlungsleitern und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Personen, die seit mindestens drei Jahren Mitglied sein müssen. Ausgenommen hiervon sind die ersten drei Jahre nach Vereinsgründung.
Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Technischer Berater
1. Beisitzer/Medienberater
2. Beisitzer
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, im Turnus abwechselnd:
1. Vorsitzender
Schriftführer
technischer Berater
1.Beisitzer/Medienberater
und im Folgejahr
2. Vorsitzender
Kassierer
2. Beisitzer
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen, oder das Amt einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch beizuordnen.
§ 16 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorstandsvorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über DM 3.000,-- sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn ein Vorstandsbeschluss von ¾ aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt ist.
§ 17 Aufgaben des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle Aufgaben zu erledigen, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung bzw. deren Ergänzung
c) die Einberufung einer Mitgliederversammlung
d) die Erstellung des Jahresberichts
e) die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten
Der 1. vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich.
§ 18 Beschlussfassung
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. und 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung soll nach Möglichkeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Beirat
Der Beirat besteht aus sechs Vereinsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle zwei Jahre werden zwei Beiratsmitglieder neu gewählt, so dass die Mitglieder jeweils sechs Jahre im Amt sind. Am Anfang werden die nach Lebensjahren ältesten Mitglieder jeweils zuerst ersetzt. Die Mitglieder währen einen Sprecher sowie dessen Stellvertreter. Der Beirat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten. Eine solche hat stattzufinden, wenn der Sprecher oder mind. Zwei andere Beiratsmitglieder dies fordern. Im Übrigen gilt § 19 sinngemäß.
Aufgaben des Beirats sind:
a) die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
b) Berichterstattung hierüber an die Mitgliederversammlung
Ein Beirat wird erst dann eingesetzt, wenn der Verein mehr als 500 Mitglieder zählt.
Bis dahin werden in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt, die für das darauf folgende Vereinsjahr die Rechnungslegung des Vorstands prüfen und das Prüfergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt geben
E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Haftung
Für Schäden jeglicher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen entstehen, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.